Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

180 1901 
der Aussonderung und dem Verkaufe der Akten beschäftigten Beamten auf Antrag 
der Behörde, welche den Verkauf angeordnet hat, durch das Fürstliche Ministerium, 
Justiz-Abtheilung, bewilligt werden. 
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Die bestehenden Vorschristen über die Vernichtung der Akten bei den Justiz- 
behörden werden aufgehoben und es sindet diese Verordnung auf die bereits vor- 
handenen Akten, Bücher und Register alsbald Amwendung. 
Rudolstadt, den 10. September 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
In Vertretung: 
Ir. Körbi#z.
	        
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