Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 131 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
17. Stück vom Jahre 1901. 
  
XXIX. Verorbdnung 
vom 21. September 1901, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 2.1. Mai 1901 über 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung des Reichogesetzes vom 24. Mai 1901, betressend den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (N.-G.-Bl. S. 175), Folgendes bestimmt: 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Nr. 3 und des § 10 Abs. 1 des Gesetzes 
ist das Landrathsamt, für die Residenzstadt Rudolstadt der Stadtgemeindevorstand. 
Rudolstadt, den 21. September 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
In Vertretung: 
Dr. Körbit. 
Berichtigung. 
In der Verordnung vom 10. Sepiember 100| über die Bemichlung der Allen bei den Justizbehörden 
Gei.-Samml. S. 121|. — gehört der 1. Absoh des § 21 als 1. Absab zu & 23, sodoß der 2. Absat des 
2 nunmehr den & 21 allein bildet. 
—.— 
Fürsk. Schwarb.-Rudolß. Gesetsommlung I.XII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. September 1901. 
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