1901 188
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
** . 15. Stück vom Jahre 190l.
As XXX. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung vom 5. Mai 1871,
die Stellung unter Polizeiaufsicht betreffend,
vom 6. November 1901.
Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird abändernd zu der
Verordnung vom 5. Mai 1871, die Stellung unter Polizeianssicht betreffend, (Ges.=
Samml. S. 57) verordnet, was folgt:
Artikel 1.
Der § 6 erhält folgende Fassung:
In der Entschließung des Ministeriums ist dem Verurtheilten, zugleich im
Hinweis auf § 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238), unter
Androhung einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder entsprechender Haftstrafe aufzugeben,
1. binnen 24 Stunden nach seinem Eintreffen an einem Orte, wo er sich
länger als 24 Stunden aufhält, sich persönlich, oder, wenn dies ausnahmsweise
aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, nicht möglich ist, schriftlich
unter Angabe seiner Wohnung bei der Ortspolizeibehörde anzumelden,
2. von jedem Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes binnen 24 Stunden
unter Angabe der neuen Wohnung der Ortspolizeibehörde Nachricht zu geben,
3. falls er den Aufenthaltsort wechselt, innerhalb 24 Stunden vor dem Ver-
lassen des bisherigen Aufenthaltsortes sich persönlich unter Bezeichnung des gewählten
anderweiten Ausenthaltsortes bei der Ortspolizeibehörde abzumelden.
Far#l. Schwarb.-Rudolst. Gesesommlung I.XNll.
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. November 1901.
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