Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

134 1901 
In dem Falle zu 3 hat die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes 
an die Polizeibehörde des gewählten neuen Aufenthallsortes sowie an das vorgesebte 
Landrathsamt ungesäumt Mittheilung gelangen zu lassen. 
Artikel 2. 
Der § 8 kommt in Wegsfall. 
Rudolstadt, den 6. November 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
v. Starck. 
à XXXlI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. November 1901, 
einen Nachtrag zum Chausseegeldertarif betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird der auf Grund 
des & 1 des Gesetzes vom 18. März 1840, die Entrichtung der Chaussee= und 
Brückengelder betreffend (Ges.-Samml. S. 65), aufgestellte und durch die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 21. November 1874 (Ges.-Samml. S. 128) veröffentlichte 
Chausseegeldertarif mit nachstehendem 
Zusaßtze V 
versehen. 
Es ist an Chaussee= und Brückengeld zu entrichten: 
a) Von einem Kraftwagen zum Transport von Personen 
ein gleicher Betrag wie von einem zweispännigen Personentrans- 
portwagen, 
pp), von einem Kraftwagen zum Transport von Lasten, verbunden 
mit unbeladenen Fuhrwerken, 
von jedem derselben 
ein gleicher Betrag wie von einem zweispännigen unbeladenen 
Fuhrwerke.
	        
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