Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 
Auszug 
aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen über 16 Jahre. 
(Sgl. 88 137 und 138 der Gewerbeordnung und Bekanntmachung, betrefsend die Ausführungsbestimmungen des 
VundeKrathe ülber die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkitätten mit 
Molorbetrieb, vom 13. Juli 1000.) 
I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahrr in einer Werkstälte mit Motorbetrieb 
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beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche 
Anzeige machen. 
In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs 
anzugeben. (5+ 138 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.) 
Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden läglich, an 
Vorabenden der Soun· und Felltage nicht länger als 10 Stkunden läglich 
beschäftigt werden. (8 137 Abs. 2 G.-O.; Ziffer 5 Abs. 2 Bek.) 
Die Arbeilestunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8# Uhr 
Abends und 5½ Uhr Morgens fallen. Am Zounabtnd sowit an Vorabenden 
der Festiage ist die Beschäftigung nach 5¼ Uhr Nachmittags verboten. 
(6 137 Abs. 1 G.-O.; Zisser 5 Abf. 1 Vet) 
uZwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Millagspause gewährt werden. (§ 137 Abs. 3 G.-O.; Ziffer 5 
Aos. 3 Bek.) « " 
Arbeiteriunen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Millagspause zu entlassen, 
sofern diese nicht mindesteus ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 
Abs. 4 G.-O.; Ziffer 5 Abs. 4 Bek.) 
Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. (§ 137 
Abs. 6 G.-O.; Zisser 5 Abs. 5 Bek.) 
Die Bestimmungen in Zisfer II gelten nicht für Arbeiterinnen, die in Bade- 
anstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Vereitung der Bäder und 
der Bedienung des Publikums beschäftigt sind. (Zisfer 5 Abs. 6 Bek.)
	        
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