1901 137
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
19. Stück vom Jahre 1901.
NAXXXII. Gesetz,
betreffend die Gebühren und Auslagen der Ortsschätzer und der
Gemeindevorstände in gerichtlichen Angelegenheiten,
vom 19. November 1901.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg m., verordnen auf
Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Die Gebühren und Auslagen
I. der Ortsschätzer,
II. der Gemeindevorstände in gerichtlichen Angelegenheiten
sind ausschließlich nach den nachstehenden Vorschriften zu berechnen.
8 2.
Für die Schätzung von Grundstücken, mit Ausnahme der Gebäudegrundstücke
(6 8), erhält jeder Ortsschäyer bei einem Schätungswerthe:
bis 1000 Mark einschließlich — Mark 50 Pfag.
über 1000 Mark „ 2000 „ „ — „ 75 „
„ 2000 „ „ 3000 „ » 1,,—»
„ 3000 „ „ 5000 „ » 1»25»
»5000»,,8000» » 1,,50»
„ 8000 12000 „ » 2»—»
» ,
MkflhSchwach-Rudolfs.Gelkshmnslsanl«Xll.
Ausgegeben in Rudolftadt am 12. Dezember 1901.
27