Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

133 1901 
über 12000 Mark bis 15000 Mark einschließlich 2 Mark 50 Pfg. 
„ 15000 „ „ 20000 „ » 3»—,, 
„ 20000 „ „ 25000 „ » 3 „ 50 „ 
„ 25000 „ „ 30000 4 
Die weiteren Werthsklassen steigen um je loo0% Mark un die Gebühren 
um je 1 Mark. 
Werden gleichzeitig mehrere Grundstücke geschätzt, so wird die Gebühr nach der 
Gesammtschäßungssumme berechnet. 6 
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Für die Schätzung von Gebäuden einschließlich der dann grbbrigen Hosstellen 
und Gärten erhält jeder Ortsschätzer bei einem Schätzungsw 
bis 1000 Mark einschließlich— — ren 60 Pfg. 
über 1000 Mark „ 2000 „ » »so» 
,,2000»»3000» » i»2.)» 
„ 3000 „ „ 5000 „ » i»50» 
,,5000»»8000» » 2 „ — „ 
„ 8000 „ „ 12000 „ » 2»50» 
,,12000»»i-3000» » 3»—,, 
,,15000»»20000» » 3,,50,, 
»20000»»20000» ,, 4»—.,, 
„ 25000 „ 30000 „ 5 
Die weiteren Werthsrlofse steigen um je 10000 Mark und die Gebühren 
um je 1 Mark 25 Pffg. 
Die Gebühren werden für jedes Gebäudegrundstück besonders berechnet. 
, §4. 
Für die Schätzung beweglicher Sachen erhält jeder Ortsschätzer bei einem 
Schätungswerthe: 
bis zu 10 Mark einschließtich — — Mark7 50 Pfa. 
über 10 Mark „ „ 30 „ „ „ „ 
„ 30 „ „ „ 50 — „ (5 
Werden gleichzeitig mehrere bewchlihe Sochen geschäzt, so wird die Gebühr 
nach der Gesammtschätzungssumme berechnet.
	        
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