Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Beträgt der Schähungswerth von einzelnen Sachen oder bei Abschähung mehrerer 
Sachen der Gesammtschätungswerth mehr als 50 Mark, so erhält jeder Ortsschäper 
für die erste angefangene Stunde 0,70 Mark, für jede weitere angefangene halbe 
Stunde je 0,30 Mark bis zum Höchstbetrage von 6 Mark für jeden Tag. 
5 5. 
Für die Aufnahme von Verzeichnissen (Nachlaßverzeichnissen, Vermögensverzeich- 
nissen, Inventarien) (vgl. Art. 24 des Ansführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche — Ges.-Samml. 1899 S. 51 —) erhält jeder Ortsschäger, ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Schäßungswerthes, die im letzten Absahz des §4 festgesetzte Gebühr. 
Ist mit der Aufnahme eines Verzeichnisses die Schähung beweglicher Sachen 
verbunden, so kann für die Schähung dieser keine besondere Gebühr berechnet werden. 
§ 6. 
Die Gebührensäpe des § 5 kommen auch für die Schäpung von Nußungen, 
Rechten, Verpflichtungen und des Werthes eines Streitgegenstandes in Ansaß. 
Handelt es sich bei Schäbung des Werthes eines Streitgegenstandes um den 
Werth einer Sache, oder bei Nutzungen, Rechten, Verpflichtungen um die voll- 
ständige und ausschließliche Benußung einer Sache, so ist der in den S§ 2 bis 4 
bestimmie Gebührensaß zu erheben. 
87. 
War ein Geschäft mit einer derartig ungewöhnlichen Mühewaltung verbunden, 
daß der ordentliche Gebührensaß offenbar ungenügend ist, so kaun dem Ortsschäter 
neben der ordentlichen Vergütung eine außerordentliche zugebilligt werden. 
Die Festsetzung dieser Vergütung, die den Betrag von 20 Mark nicht über- 
steigen darf, erfolgt durch das Amtsgericht. Eine Beschwerde findet gegen dessen 
Entscheidung nicht statt. 
8 6. 
Muß der Ortsschätzer zur Verrichlung eines Geschäfts einen Weg von mehr 
als 3 Kilometer, von der Mitte seines Wohnorts an gerechnet, zurücklegen, so 
hat er Anspruch auf Wegegelder. 
Letztere betragen für jedes Kilometer des Hin= und Rückwegs je 10 Pfennige. 
Jedes angesangene Kilometer wird für voll gerechnet. Zu berechnen ist beim Hin-, 
wie beim Rückwege nur der nächste Weg. 
Sind auf einem Wege mehrere Geschäfte für verschiedene Auftraggeber besorgt, 
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