Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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so ist für jedes derselben der Antheil der Wegegebühren nach den Entfernungen 
der einzelnen Schätungsgegenstände verhältnißmäßig zu berechnen. 
89. 
Die in § 8 bestimmten Wegegelder stehen den Ortsschätern nicht zu, soweit sie 
ein von dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestelltes Geschirr benutzt haben. 
8 10. 
War bei Verrichtung eines Geschäfts die Benußung eines Geschirres nach der 
besonderen Lage der Umstände geboten, so ist dessen ortsüblicher Preis von dem 
Auftraggeber zu erstatten. 
8 11. 
Bei Benutzung der Eisenbahn ist dem Ortsschäper das Fahrgeld III. Klasse 
zu erstatten. 
812. 
Für Anfertigung eines Schäpungsscheines erhält der Ortsschätzer 50 Pfennige. 
Enthält der Schätzungsschein mehr als 4 Bogenseiten, so sind für jede weitere Seite 
10 Pfennige zu berechnen. 
Für jede Bogenseite einer anderen Urkunde oder einer Abschrift erhält der 
Ortsschätzer 10 Pfennige. 
Die Gebühr des Absatz I steht nur demjenigen Ortsschätzer zu, der die Urkunde 
angefertigt hat. 
13. 
Auch sonstige Auslagen, die der Ortsschäßer zweckentsprechend zu machen hatte, 
insbesondere Portoauslagen, si ind ihm vom Auftraggeber zu ersehen. 
F 14. 
Die in diesem Gesetze festgesetzten Gebühren gelten nicht als Taxvorschriften 
im Sinne des § 13 der GEchührenardung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1876 (R.-G.-Bl. S. 
; 15. 
Die Gemeindevorstände erhalten für die Vornahme öffentlicher Versteigerungen 
(Art. 24 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Ges.-Samml. 1899 
S. 51 —) bei einem Schäbungswerthe: 
bis zu 10 Mark einschließlich — Mark 30 Pfg. 
über 10 Mark „ „ 30 „ „ — „ 80 „
	        
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