Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 141 
über 30 Mark bis zu 50 Mark einschließlich 1 Mark — Pfg. 
"„ 50 „ „ „ 100 „ » 1 „ 20 „ 
„ 100 „ „ „ 300 „ „ 2 „ — „ 
„ 300 „ „ „ 1000 „ * 3 „ „ 
1000 5 
Die Gebũhren derden nach dem Gesammtwerthe der zu orhteigernden Sachen 
berechnet. 
8 16. 
Für die Mitwirkung des Gemeindevorstandes in Nachlaßsachen (vgl. § 1960 
des Bürgerlichen Gesetbuchs, Art. 184 des Ansführungsgesetzes dazu), insbesondere 
für die Mitwirkung bei Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme 
letztwilliger Verfügungen erhält der Gemeindevorstand die Gebühren des § 5. 
§ 17. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des § 094 des Gesetzes ber die Kosten III. — 
in Verwaltungssachen vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. 1891 S. 1 und 1899 mungen. 
S. 364) sind aufgehoben. 
8 18. 
Dieses Geseß tritt mit seinuer Verkündung in Kraft. 
Urkulich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. November 1901. 
Güngther, 
(L. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
Dr. Körbis i. V.
	        
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