144 1901
& XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1901,
betreffend die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer.
Auf Grund der Vorschrift des § 1031 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Ver-
bindung mit der Ausführungs-Verordnung vom 2. Dezember 1901 (Ges.-Samml.
S. 143) haben wir in Bezug auf die Aufbringung der durch die Thätigkeit der
gemeinsamen Handwerkskammer in Arnstadt erwachseuden Kosten, soweit diese von den
Gemeinden des Fürstenthums zu tragen sind, Folgendes bestimmt:
81.
Die Höhe der Kosten der Handwerkskammer wird durch den Haushaltsplan
festgesett.
Soweit diese Kosten nicht durch Staatszuschüsse oder anderweit wie durch Er-
hebnug von Gebühren für Benußung der von der Handwerkokammer getroffenen
Einrichtungen und für Gesellen= und Meisterprüfungen, durch Verkauf von Druck-
sachen, Berichten, Zuwendungen von Dritten und dergleichen Deckung finden, erfolgt
ihre Vertheilung auf die Gemeinden alljährlich durch den Vorstand der Handwerks-
kammer.
5 2.
Gemeinden, in deuen kein Handwerksbetricb besteht, bleiben von der Heran-
ziehung zu den Kosten frei. Hierbei sind, ebenso wic bei der Vertheilung der Kosten
auf die beitragspflichtigen Gemeinden und im Falle der Umlegung der Beiträge
durch die Gemeinden auf die einzelnen Handwerksbetriebe, nur die Betriebe der
selbständigen Handwerker und nicht die Betriebe der im §& 87 Ziff. 2 und 4 bezeichneten
Personen (Werkmeister, Guts= und Fabrikhandwerker) zu berücksichtigen.
§ 3.
Als Maßslab für die Vertheilung der Kosten sowohl auf die Gemeinden, als
auch seitens der Gemeinden auf die einzelnen Handwerksbetriebe im Falle der Um-
legung nach § 1031 der Gewerbeordumg gilt die Zahl der einzelnen Handwerks-
betriebe unter Berücksichtigung des während des lehten Jahres in jedem Betriebe
durchschnittlich beschäftigten Hülfspersonals (Gesellen und Lehrlinge). Jür jeden
Meister kommen 10 Mk., für jeden Gesellen kommen 5 Mk., für jeden Lehrling