Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 145 
kommen 2 Mk. 50 Pfg. in Ausatz, sodaß z. B. der Einheitssatz für einen Betrieb, 
der einen Gesellen und zwei Lehrlinge beschäftigt, 10 + 5 + 5 = 20 Ml. beträgt. 
Der Haushaltplan der Handwerkskammer bestimmt, wiediel Prozent dieser 
Einheitssätze zur Hebung kommen sollen. 
4. 
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen werden gemäß § 3 der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 6. April 1900 (Ges.-Samml. S. 271) von den 
Landrathsämtern entschieden. 
86. 
Die Landrathsämter haben alljährlich im Januar die Zahl der in den einzelnen 
Gemeinden ihres Bezirks vorhandenen selbständigen Handwerksbetriebe und ihres 
Hülfspersonals (6 3) nach dem Stande des 15. Jannar festzustellen und sodann 
dem Vorstande der Handwerkskammer mitzutheilen. 
Rudolstadt, den 3. Dezember 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Abthellung des Innern. 
J. V. 
Dr. Körbib. 
XXXV. Verordnung 
vom 2. Dezember 190 1, 
die Errichtung einer amtlichen Untersuchungsstelle für Nahrungs- 
und Genußmittel betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes vom betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (N.-G.-Bl. 1879 S. 145 und 
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