1901 11
Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Werkstätten, in denen aus-
schließlich oder vorwiegend unregelmähige Wagferkrast als Triebkraft benutt
wird, mit Ausnahme der Schleiser= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein-
und Metallbearbeitung sinden nur die Beslimmungen Ziffer l, Il Abs.?
Saw 1, Il AbJl. 2 und I Anwendung. (Zisfer 11, 13, Abs. 1, Ziffer 14, 15
Abs. 1 Bek.)
Ueber die in Fisser 1#l sestgesehte Zeil hinaus dürfen Arbeiterinnen über
16 Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be-
schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger "16
bis 10 Uhr Abends dauern. In den in Ziffer V Abs. 2 bezeichneten Werk-
stätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht-
einhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens 10 Uhr Abends beschäftigt werden.
Bei der Berechnung der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem
auch nur eine Arbeiterin über die für gewöhnlich zulässige Dauer der Arbeits-
zeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Bestimmung Gebrauch
machen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag,
au dem Ueberarbeit statigefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit ein-
zutragen ist. (Zisser 7, 16 Bel.)
VI.
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In jedem Werkstattraume, wo Arbeiteriuuen über 16 Jahre beschäftigt werden,
ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
(§ 138 Abs. 2 G.-O.; Zisser 6 Abs. 2, Ziffer 15 Abs. 2 Bek.
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B. Auszu
aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter.
(Vol. I# 145, 136, 138 der Gewerbeorduung und Bekanntmachung, betresfend die Ausführungobeslimmungen
des Unnorsraiha. über die Beschäftigung von ingendlichen Brbrern nd Arbeiterinnen in Wertstätten mit
Motorbelrieb. vom 13. Juli 1
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nicht
beschäftigt werden. 135 Abs. 1 G.= O., Zisser 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)