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1) Im §5 10 „Waarenproben“ ist im Abs. VII unter 2) nach Ersetzung
des Semikolons am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hinzu-
zufügen:
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen
aus starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsangenden
Stoffen angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn,
bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit
einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist;
2) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten
beiden Säge des Abs. VII nachstehende Fassung:
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch deuselben Boten
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger
überlassen ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen
Betrag und für die anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes Packet
mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich
Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für
jede Briefsendung der Satz von 10 Pf. in Anwendung.
3) Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten
a) der erste Saß des Abs. III nachstehende Fassung:
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ansschrift-
seite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder
durch Stempelabdruck 2c. versehen sein.
b) der Abs. VIII nachstehende Fassung:
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briefporto;
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pff.;
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen
der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 III).
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich
bei der Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden.
Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben
werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten