Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

154 1901 
1) Im §5 10 „Waarenproben“ ist im Abs. VII unter 2) nach Ersetzung 
des Semikolons am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hinzu- 
zufügen: 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen 
aus starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsangenden 
Stoffen angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, 
bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit 
einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist; 
2) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten 
beiden Säge des Abs. VII nachstehende Fassung: 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch deuselben Boten 
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger 
überlassen ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen 
Betrag und für die anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes Packet 
mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich 
Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für 
jede Briefsendung der Satz von 10 Pf. in Anwendung. 
3) Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a) der erste Saß des Abs. III nachstehende Fassung: 
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ansschrift- 
seite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder 
durch Stempelabdruck 2c. versehen sein. 
b) der Abs. VIII nachstehende Fassung: 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pff.; 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen 
der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 III). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich 
bei der Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. 
Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben 
werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.