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1901
Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur
beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver-
pflichtet sind. (6 135 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 3, Abs. 1, Zifser 12 Bek.)
Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sic mit einem durch
die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Anfenthaltsortes oder ihres ersten
deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeilsbuche versehen sind, welches von
dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen
jeder Zeit vorzulegen ist. (5§ 107 und 108 G.,O.) (Vergl. auch die in
jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbeordnung.)
. Wer flinder unser 14 Jahren oder junge Leule zwischen 14 und 16 Jahren
in einer Werkslätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der
Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist
die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes anzugeben. (6 138 Mbf. 1
G.-O.: Ziffer 6 Abs. 1, Zisser 15 Abs. 1 Bek.)
ftinder unter 11 Jahren dürfen in Schleifer= und Polirerwerkstätten der
Glas-, Stein= und Metallverarbeitung mit Motorbetrieb nicht länger als
6 Stunden beschäftigt werden. In den übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb
dürfen sie nicht länger als 10 Slunden täglich beschäfligt werden.
Junge Leuie zwischen 11 und 16 Jahren dürfen nicht länger als
10 Stunden läglich beschäftigt werden. (§F 135 Abs. 2, 3 G.-O., Ziffer 3
Abs. 2 Bek.)
Die Arbeitostunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor
5½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr Abends dauern. (5136
Abs. 1 G.-O.; Zisser 4 Abs. 1, Ziffer 13 Abs. 1 Bek.)
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürsen überdies am Sonnabend
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5¼ Uhr Nachmittags
beschäftigt werden. (6 137 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 5 Abs. 1 Bek.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel-
mäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Slunde betragen.
Den übrigen muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vor-
mittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einund-
einhalbstüindige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause
braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich,