1901 15
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 90l #
K IV. Ministerlal= Veranntmachung.
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach
dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.
Auf Grund des § 149 des Invalidenversicherungsgesebes vom 133. Juli 1899
(R.= G.-Bl S. 163) wird für die Vorstäunde der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-,
Innungs= und Kuappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeinde-
krankenversicherung und der landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art die nach-
stehende Anweisung, betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenbtrsicher-
ung, erlassen.
Die Anweisung tritt am 1. April 190|1 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
verlieren alle derselben entgegenstehenden seither erlassenen Vorschriften, insbejondere
die Anweisung des Vorstands der Thüringi Il zu Weimar
über die Erhebung dieser Beiträge vom I. Dezember 1890, ihre Gültigkeit.
Rudolstadt, den 23. Februar 1901.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
In Vertretung:
Dr. Körbiß.
MAnweisung
für die Vorstände der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Ban-, Jnnungs und Knappschafts-
krankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und
Ind#. Schwarzb.--indolstdd#i. Gesehsaumlung 1.XlII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. März R