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landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur
Invalidenversicherung nach dem Reichsgeset vom 13. Juli 1899 (S. 463 flade.
des Reichsgesetzblattes).“)
I. Umfang der Versicherungspflicht.
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Die Invalidenversicherung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle der Kranken-
versicherungspflicht nach § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 10. April 1892 unterfallende Personen, soweit sie das 16. Lebensjahr
überschritten haben und Arbeit gegen Lohn (nicht um freien Unterhalt) verrichten.
Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Baarbetrag als
„Kostgeld“ #c. bezeichnet und nicht an den Lehrling selbst, sondern an dessen An-
gehörige bezahlt wird.
Nichtversicherungspflichtig sind Personen, deren Arbeitsfähigkeit in Folge
von Alter, Krankheit oder sonstigen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel
herabgesetzt ist (Geseß § 5 Abs. 4).
Auf Antrag zu befreien sind Personen
Mn) welchen von einem Bundesstaate, einem Kommunalverbande, einer Ver-
sicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung Pensionen,
Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage von 116,00 M
jährlich bewilligt sind oder
b) welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver-
sicherung der Bezug einer jährlichen Reute von mindestens demselben
Betrage zusteht,
D) welche das 70 sie Lebensjahr vollendet haben,
d) welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten
Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht
mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebens-
unterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben
oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits
Wo vom „Gesetz“ ohne weilere Vezeichuung gesprochen wird, ill das Invalidenversicherunge-
geletz gemeint.