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Anwendung: es sind daher bei der Anfrechnung von Onittungskarten solcher Ver-
sicherten Krankheits und Militärdienst-Zeiten nicht zu berücksichtigen.
II. Erhebung der Beiträge.
§ 7.
Die Beiträge sind in der Regel in monatlichen Terminen einzuheben.
Dabei sind für jeden Termin soviel Wochen-Beiträge zu erheben, als
Montage in den betreffenden Kalendermonat fallen.
Längere, insbesondere vierteljährliche Hebeperioden können von der Anssichts-
behörde mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt gestatlet
werden.
8 B.
Rückständige Beiträge von Arbeitgebern sind in derselben Weise wie Gemeinde-
abgaben und Krankenkassenbeiträge beizuziehen (§ 168 des Gesepes).
Das Beitreibungsverfahren ist innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit der
Beiträge einzuleiten und bis zur Erledigung ohne Unterbrechung zu verfolgen.
Rückstände, welche nicht innerhalb 3 Monaten nach der JFälligkeit eingegangen sind,
sind dem Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt anzuzeigen.
Gegen freiwillig Versicherte (§ 6 oben) sind Beitreibungsanträge niemals
zu siellen.
deberegister.
§59.
Der Zweck des Heberegisters ist die Feststellung des Beitragssolls, d. h.
der Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder zu jedem
Hebetermine zu zahlen sind, und der Nachweis der verbliebenen Beitragsricckstände.
Das Heberegister muß mindestens nachweisen:
die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten Ver-
sicherten,
Geburtstag und zahr der Leweren,
Tag der An= und Abmeldung,
die Berechnung der terminlichen Beiträge für jeden Versicherten,
die Gesammtsumme der von jedem Arbeitgeber terminlich zu leistenden
Beiträge,