Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

22 1901 
die Markenzahl hinterlegter Onittungskarten bei Eingang und Aus- 
händigung derselben, sowie den Tag der Aushändigung der letzerri. 
Das Heberegister ist deshalb nach Konten der Arbeilgeber zu führen. Die 
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, sofern nicht die Folge der Konten 
nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto ist 
Ranm zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten vor- 
Zusehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Juvalidenversicherung 
sind in besonderen Spalten einzutragen (vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung. 
ist durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte er- 
sichtlich zu machen. Die Benutzung verschiedenfarbiger Tinten zum Eintrag der 
Kranken= und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte sind die 
lerminlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und die 
Gesammtsumme der berechueten Beiträge für das Rechnungsjahr zu ermitteln 
(Anlage C). v 
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gahlungsperiode bewirken, können von Führung eines besonderen Heberegisters. 
absehr - 
Kassebuch. 
8 10. 
In dasselbe sind 
der eiserne Bestand (6 18), 
die eingehobenen Beiträge, 
die zwecks Markenankaufs an die Postanstalten abgeführten Beträge, 
die von der Post gekauften und 
die verwendeten Beitragsmarken (vergl. & 12 unten) nach Zahl und Lohn- 
klassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten den 
jeweiligen Bestand an Geld und Marken erkennen läst (Anlage D). 
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor die Zahlung leistende Person das Kasselokal (die Wohnung des Kassirers) 
verlassen hat.
	        
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