1901 23
Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen, kaun von der Aussichtsbehörde
mit Genchmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt die Führung
dieses Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Einnahme-
buchs der Krankenkasse die Beikragseinnahme für die Invalidenversicherung nach-
gewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebetermin
(mittels handschriftlicher oder durch Stempeldruck bewirkter Angabe des Entwerthungs-
datums) unterm Kontenabschluß bescheinigt wird.
Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind,
müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs-
register eingetragen werden.
Dasselbe hat folgende Angaben zu enthalten:
Konto des Arbeitgebers,
Name der Versicherten,
Zeitangabe, für welche die Verwendung erfolgt,
Anzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken.
Alsbald nach Entrichtung der Beiträge ist das Vorschußverwendungsregister
zu berichtigen (ogl. Anl. E).
Meloep sticht
Die für die Krankenkasse aihnue An= und Abmeldungen sind zugleich
für die Juvalidenversicherung wirksam.
Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhältnisses
Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistel werden, so ist die Ab= und Anmeldung
für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten Arbeitgeber auch
dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungsverhältnisses beab-
sichtigt wird.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der
Thüringischen Laudes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 Mk belegt
werden (Gesetz § 179 in Verbindung mit § 26 der Satungen der Versicherungs-
anstalt).
Im Fall des Abs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere An= und
Abmeldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in einzelnen
Wochen durch Vorlegung röhstu geführter Lohnlisten geführt wird.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolßt. Gesehlammlung 1.XI.