Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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endgültig erlassenen Verfügungen im Gesetze (88 28, 29, 31) mit Strafe bedroht 
sind, so ist daneben eine Androhung bestimmter Strafen auf Grund des § 6 
des Gesetzes, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangs- 
befunnisse betreffend, vom 7. Januar 1902 in der Verfügung nicht zulässig. 
Vielmehr ist, wo zur Erhöhung des Nachdrucks der Verfügung ein Hinweis auf 
die Nachteile ihrer Nichtbefolgung angezeigt erscheint, auf die gesetzlichen Straf- 
bestimmungen zu verweisen. 
. Von den durch die Ortspolizeibehörde erlassenen polizeilichen Ver- 
fügungen ist dem Gewerbeinspektor alsbald eine Abschrift zu übersenden. 
10. Wegen der Ausführung der Verfügungen gelten siungemäß die Be- 
stimmungen der abgeänderten Anweisung vom 26. April 1910 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (Gesetzsammlung 
Bd. XXVII S. 41) unter C lll Abs. 1 bis 3. 
Anzeigepflicht (6 12). 
11. Die im § 12 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung zur besonderen 
schriftlichen Anzeige an die Ortopolizeibehörde vor dem Betriebsbeginn greift 
nur insoweit Platz, als durch Bestimmungen des Bundesrats, der Landeszentral- 
behörde oder durch Polizeiverordnung für einen Gewerbezweig eine Regelung 
der Hausarbeit erfolgt ist. Die Anzeige ist von demjenigen zu erstatten, welcher 
das Verfügungsrecht über den als Werkstätte benutzten Raum hat. 
12. Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde darauf 
zu prllfen, ob sie die Lage der Werkstätte angeben und die Art des Betriebes 
erkennen lassen. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung zurück- 
zugeben. 
Auf Grund der Anzeigen, die für jeden behördlich geregelten Zweig der 
Hausarbeit zu besonderen Aktenheften zu vereinigen sind, hat die Ortspolizei= 
behörde nach den einzelnen Zweigen der geregelten Hausarbeit gesonderte Ver- 
zeichnisse der Hausarbeitsbetriebe ihres Bezirks unter fortlaufenden Nummern 
und mit Angabe der Lage der Werkstätte zu führen. Die Verzeichnisse sind 
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
Ausweis über die Beschaffenheit der Arbeitsräume (8 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2). 
13. Auch die im § 13 vorgesehene Verpflichtung, Hausarbeit nur für 
solche Werkstätten auszugeben, hinsichtlich deren ein Ausweis über ihre vorschrifts- 
mäßige Beschaffenheit vorgelegt wird, hat zur Voraussetzung, daß der Gewerbe-
	        
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