Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jabre! 190. 
I. VPolzei-Verordnung 
vom 15. Jannar 1901, 
die Benutzung der Hunde zum Ziehen betreffend. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, 
(Ges.-Samml. S. 238) wird mit landesherrlicher Genehmigung für den Umfang 
des Fürstenthums verordnet, was folgl: 
e 
Die Benutung von Hunden zum Ziehen ist nur auf Grund einer Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes des Wohnorts des Hundebesitzers gestattet. 
Die Bescheinigung gilt nur für das Kalenderjahr der Ausstellung. Der Führer 
des Hundefuhrwerks hat die Bescheinigung stets bei sich zu führen und auf Ver- 
langen den Polizeibehörden und deren Organen vorzuzeigen. 
Die Bescheinigung wird nach solgendem Muster ausgestellt: 
Gültig für das Jahr 19 
Der hierunter bezeichnete, 
de. 
zu —— 
gehörige Hund ist zum Ziehen einer Last von# kg geeignet. 
Fürsi. Schwarzb.-Audolst. Gesehfammlung I.XII. 1 
Ausgegeben in Nudolstadt am I. Februar 1901.
	        
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