Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Leine Durchlaucht der Fürst Neuß älterer Linie: 
Höchstihren Regierungsrath Alfred Cammann: 
Jeine# urchlaucht der Erbprinz Neuß jüngerer Cinie im Namen Seiner 
Durchlauchl des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Regierungsrath Max Horn. 
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung 
solgender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine bioher nicht angeschlossenen 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstlich Schwarzburg-NRudol- 
städtischen Unterherrschaften werden vom 1. April 1901 an mit dem Thüringischen 
Zoll= und Steuer-Vereine vereinigt. 
Artikel 2. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten für die Schwarzburgischen Unterherr 
schaften die Verträge über die Errichtung und Fortdauer des Thüringischen Zoll- 
und Handels Vereins, insbesondere die Verträge vom 10. Mai 1833 und vom 
20. November 1889, mit allen dazu getroffenen besonderen Vereinbarungen, soweit 
diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, in Kraft. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische, die Fürstlich Schwarzburg Sondershausensche und 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sind darüber einverstanden, 
daß die wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, ingleichen der Besteuerung der 
inneren Erzengnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen Preußen und Schwarz- 
burg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833 und zwischen 
Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt am 24. Juni 1822 und 25. Mai 1833 
geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherrschaften dem Thü- 
ringischen Zoll= und Stener Vereine angehören werden, außer Kraft gesebt werden. 
Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zugehörigkeit der Fürstlichen 
Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die Ansübung aller Rechte, die ihnen 
nach diesen Verträgen und den Ministerialerklärungen dazu vom 17. und 22. No- 
vember 1841 noch zustehen.
	        
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