Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

52 1901 
Artikel 4. 
Der Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Befslätigungsurkunden baldthunlichst in Berlin bewirkt 
werden. 
So geschehen Erfurt, den 20. November 1900. * 
(L. S.) fehre. (I. S.) Johannes. (L. S.) Slecogl. (I. S.) Biehmann. 
(L. S.) v. Horries. (I.. S.) Schmidt. (I. S.) Budde. (I. 8.) v. Bolleben. 
(L. S.) Cammann. (I.. S.) Horn. 
Schlußprotokoll. 
Geschehen Erfurt, den 20. November 1900. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages wegen des Eintrittes der Schwarz- 
burgischen Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll- und Stenerverein haben 
die Bevollmächtigten noch folgende Verabredungen getroffen: 
1. Die Fürstlichen Steuerämter in Sondershausen und Frankenhausen über- 
nehmen für ihren Bezirk bis auf Weiteres die Geschäfte von Bezirkssteuer- 
ämtern in demselben Umfange, wie die übrigen Bezirksstenerämter des 
Thüringischen Vereins. 
Die Wahrnehmung der Geschäfte des obersten Aussichtsbeamten in 
den Unterherrschaften wird dem Bezirkssteuerinspektor zu Erfurt übertragen. 
Die Oberkontrolgeschäfte werden von einem auf Vereinskosten anzu- 
stellenden Oberkontrolebeamten 2. Klasse verwaltet, der seinen Amtssitz in 
den Unterherrschaften erhält. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll zugleich 
mit dem Vertrage den Hohen vertragschlietenden Theilen vorgelegt werden 
soll, und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die vor- 
stehenden Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Be- 
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