Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 5) 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1901. 
  
VI. Gesetz 
vom 22. März 1901, 
betreffend die Errichtung einer Handelskammer für das Fürstenthum 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antmag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung 
des gelreuen Landiags, was solgt: 
Errichtung und Zwech der Kanudelsllammer. 
81. 
Für das Fürstenthum wird eine Handelskammer mit dem Sitze in Rudolstadt 
errichtet. 
Sie hat den Zweck, die Gesammtinteressen der Handels und Gewerbetreibenden 
des Fürstenthums wahrzunehmen, iusbesondere auch die Behörden durch thatsäch 
liche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gnutachten zu unterstützen. 
*§ 2. 
Die Handelskammer besteht aus 15 Mitgliedern, von welchen 7 auf den 
Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, ? auf den Landrathsamtsbezirk Königsee und ½ 
auf den Landrathsamtsbezirk Frankenhausen entfallen. 
Wahlrechl und Zeilragopflicht. 
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt. 
In#sl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammilung I.XII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. April 1901. 
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