Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 
Beschreibung: 
Geschlecht: Gewicht: 
Rasse: Haarfarbe: 
Größe: Abzeichen: 
Der Gemeindevorfland 
(On und Daum) 
(uexschrit) 
(Siegel) 
Für die Bescheinigung wird nach Maßgabe des 8 58 Ziffer 11 des Gesetzes 
über die Kosten in Verwaltungssachen vom 9. Januar 1891 (Ges.-Samml. S. 1) 
eine Gebühr von 50 Pfg. bis 1 Mk. zur Gemeindekasse erhoben. 
Hundebesitzer, welche nicht im Fürstenthume wohnen, haben die Bescheinigung 
bei dem Gemeindevorstande des zuerst erreichten Ortes des Fürstenthums nachzu- 
suchen, sofern sic nicht eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde 
ihres Wohnortes bei sich führen. 
82. 
Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig aus- 
gewachsen, kräftig gebaul, gut genährt und nicht zu alt sind, eine Größe von 
60 cm, in der Höhe der Vorderbeine bis zum Widerrist gemessen, und wenigstens 
30 kg eignes Gewicht haben. 
Hunde, welche hiernach zwar zum Ziehen zugelassen werden können, aber in 
Folge von Krankheit oder Verlebung zum Ziehen vorübergehend untanglich geworden 
sind, sowie hihige, hochträchtige und säugende Hündinnen dürfen für die Dauer 
dieses Zustandes nichl eingespannt werden. 
3. 
Wird die Ausstellung der Bescheinigung (§ 1) von dem Gemeindevorstande 
verweigert, weil dieser den Hund zum Ziehen nicht für tanglich erachtet, so bleibt 
es dem Eigenthümer überlassen, die Tanglichkeit des Hundes durch ein auf seine 
Kosten zu beschaffendes Zeugniß des zuständigen Bezirksthierarztes oder, wenn er 
dem Fürstenthum nicht augehört, durch ein Zeugniß des für seinen Wohnort zu- 
ständigen beamteten Thierarztes nachzuweisen. 
Auf Grund eines solchen Zeugnisses hat alsdann der Gemeindevorstand die 
Bescheinigung ( 1) auszustellen.
	        
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