1901
Beschreibung:
Geschlecht: Gewicht:
Rasse: Haarfarbe:
Größe: Abzeichen:
Der Gemeindevorfland
(On und Daum)
(uexschrit)
(Siegel)
Für die Bescheinigung wird nach Maßgabe des 8 58 Ziffer 11 des Gesetzes
über die Kosten in Verwaltungssachen vom 9. Januar 1891 (Ges.-Samml. S. 1)
eine Gebühr von 50 Pfg. bis 1 Mk. zur Gemeindekasse erhoben.
Hundebesitzer, welche nicht im Fürstenthume wohnen, haben die Bescheinigung
bei dem Gemeindevorstande des zuerst erreichten Ortes des Fürstenthums nachzu-
suchen, sofern sic nicht eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde
ihres Wohnortes bei sich führen.
82.
Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig aus-
gewachsen, kräftig gebaul, gut genährt und nicht zu alt sind, eine Größe von
60 cm, in der Höhe der Vorderbeine bis zum Widerrist gemessen, und wenigstens
30 kg eignes Gewicht haben.
Hunde, welche hiernach zwar zum Ziehen zugelassen werden können, aber in
Folge von Krankheit oder Verlebung zum Ziehen vorübergehend untanglich geworden
sind, sowie hihige, hochträchtige und säugende Hündinnen dürfen für die Dauer
dieses Zustandes nichl eingespannt werden.
3.
Wird die Ausstellung der Bescheinigung (§ 1) von dem Gemeindevorstande
verweigert, weil dieser den Hund zum Ziehen nicht für tanglich erachtet, so bleibt
es dem Eigenthümer überlassen, die Tanglichkeit des Hundes durch ein auf seine
Kosten zu beschaffendes Zeugniß des zuständigen Bezirksthierarztes oder, wenn er
dem Fürstenthum nicht augehört, durch ein Zeugniß des für seinen Wohnort zu-
ständigen beamteten Thierarztes nachzuweisen.
Auf Grund eines solchen Zeugnisses hat alsdann der Gemeindevorstand die
Bescheinigung ( 1) auszustellen.