Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 z0 
8 14. 
Die Annahme der Wahl kann nur abgelehnt werden wegen Krankheil, vollendelen 
60. Lebenojahres und besonderer Geschäfts= und Familienverhältnisse. 
Die gleichen Gründe berechtigen zur Niederlegung des Amtes vor Ablauf der 
Wahlperiode. 
Wer eine volle Wahlperiode hindurch Mitglied der Handelskammer gewesen ist, 
kann für die nächsten 5 Jahre ohne Angabe des Grundes ablehnen. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und Niederlegung entscheidet die Handelo 
kammer und auf erhobene Beschwerde das Fürstliche Ministerium. 
& 15. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen nach Vrröffentlichung 
des Wahlergebnisses bei der Handelskammer anzubringen, welche über die Recht- 
mäßigkeil derselben entscheidet, und auch im Uebrigen die Legitimation ihrer Mit 
glieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer sindet innerhalb zweier Wochen nach 
Bekanntgabe Beschwerde an Fürstliches Ministerium statt. 
Mitgliesschaft. 
* 16. 
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt 5 Jahre. 
Die Wahl für die erste nach der Veröffeutlichung des Gesees zu wählende 
Handelskammer sindet alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes statt, und das 
erste unvollständige Jahr wird als volles Jahr gerechnet. 
Für die Folgezeit sinden die Neuwahlen vor Ablauf der Wahlperiode flatt. 
Die Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des solgenden Kalender- 
jahres. Die bisherigen Mitglieder können wieder gewählt werden. Sie bleiben im 
Amtc, bis die Neugewählten die Geschäfte übernommen haben. 
* 17. 
Ausergewöhnliche Wahlen zum Ersatze von Milgliedern, welche während der 
Wahlperiode ausgeschieden sind, werden unter Zugrundelegung der zu Zwecken der 
lebten ordentlichen Wahl für den in Frage kommenden Wahlbezirk feslgestellten 
Liste vollzogen. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der lanfenden Wahlperiode in Thätigkeit.
	        
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