Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

00 1901 
§5 18. 
Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher dasselbe, 
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen 
Daben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die Beschlußfassung 
hierüber sieht der Handelskammer zu. 
8 19. 
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des- 
selben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen sämmtlicher 
Milglieder zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen. 
5 20. 
In derselben Weise kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen welches ein 
gerichtliches Strafverfahren eröffnet ist, bis nach Abschluß desselben von seinen 
Funktionen vorlänfig entheben. 
6 21. 
Gegen die nach Maßgabe der §§ 18—20 gefaßten Beschlüsse der Haudelo 
lammer findet innerhalb zweier Wochen nach Bekannigabe Beschwerde an Fürstliches 
Ministerium statl. 
Geschäftoführung. 
8 22. 
Zu Aufang jeder Wahlperiode wählt die Haudelskammer aus ihrer Mille 
einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch 
absolute Stimmenmehrheit. 
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor 
Ablauf der Wahlperiode erfolgt eine Neuwahl für den Rest derselben. 
Die Handelskammer stellt einen Sekretär an, welcher zugleich mil Besorgung 
der Kassengeschäfte betraut werden kann. 
* v23. 
Die Handelskammer wird durch den Vorsitpenden zusammenberufen. Die Zu- 
sammenberufung muß erfolgen, wenn das Fürstliche Ministerium oder 6 Mitglieder 
es verlangen.
	        
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