00 1901
§5 18.
Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher dasselbe,
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen
Daben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die Beschlußfassung
hierüber sieht der Handelskammer zu.
8 19.
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des-
selben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen sämmtlicher
Milglieder zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.
5 20.
In derselben Weise kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen welches ein
gerichtliches Strafverfahren eröffnet ist, bis nach Abschluß desselben von seinen
Funktionen vorlänfig entheben.
6 21.
Gegen die nach Maßgabe der §§ 18—20 gefaßten Beschlüsse der Haudelo
lammer findet innerhalb zweier Wochen nach Bekannigabe Beschwerde an Fürstliches
Ministerium statl.
Geschäftoführung.
8 22.
Zu Aufang jeder Wahlperiode wählt die Haudelskammer aus ihrer Mille
einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit.
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor
Ablauf der Wahlperiode erfolgt eine Neuwahl für den Rest derselben.
Die Handelskammer stellt einen Sekretär an, welcher zugleich mil Besorgung
der Kassengeschäfte betraut werden kann.
* v23.
Die Handelskammer wird durch den Vorsitpenden zusammenberufen. Die Zu-
sammenberufung muß erfolgen, wenn das Fürstliche Ministerium oder 6 Mitglieder
es verlangen.