Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 sl 
8 24. 
Die Situngen der Haudelskammer sind öffentlich. 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Füällen der Landelskammer als für die Oeffentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihr selbst als zur öffentlichen Be- 
rathung nicht geeignet befunden werden. 
* 25. 
Die Beschlüsse der Handelskammer werden — ausser den in den §§ 19 und 20 
bestimmten Fällen durch Stimmenmehrheit gefagt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Damit ein gültiger Beschluß gefaßt werden kann, ist die Ladung aller Mit- 
glieder unter Mittheilung der Verathungsgegenstände und die Anwesenheit von 
wenigstens 8 Mitgliedern erforderlich. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
* 26. 
Die näheren Bestimmungen über den Geschästsgang werden von der Handels- 
kammer in einer dem Fürstlichen Ministerinm zur Bestätigung vorzulegenden 
Geschäftsordnung getroffen. 
Nechtofäbigkeit. 
27. 
Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person. Sie wird ver- 
treten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. 
Urkunden, welche die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 
zwei Milgliedern der Handelskammer vollzogen werden. 
Die Handelskammer führt ein das Landeswappen enthaltendes Siegel mit 
der Umschrift: „Handelskammer des Fürstenthums Schwarzburg Rudolstadt“. 
Verwaltungoaufgaben. 
8 28. 
Der Geschäftskreis der Haudelskammer wird im Allgemeinen durch ihren 
Zweck §# 1) begrenzt. 
Sie ist befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche die Förderung
	        
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