Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 3 
84. 
Das Gewicht der durch einen Hund fortzubewegenden Last darf seine Kräfte 
nicht übersteigen. Das zulässige Höchstgewicht dieser Last darf in keinem Falle mehr 
als 50 kg (ausschließlich des Wagens und dessen Zubehörungen) für jeden ein- 
gespannten Hund betragen. 
853. 
Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselben nicht 
drücken; das Zugblatt muß mindestens 6 cm breit und mit weichem Stoff ge- 
polstert sein. 
86. 
Weder dem Führer eines Hundefuhrwerks noch anderen Personen ist das 
Aussitzen auf dem Hundefuhrwerke während der Fahrt gestattet; ebensowenig dürfen 
die Führer von Hundefuhrwerken anderen Personen erlauben, auf dem Hundefuhr= 
werk während der Fahrt Sit zu nehmen. 
5 7. 
Mit Hundefuhrwerken darf nur im Schritt des Führers gefahren werden. 
Leßterer ist verpflichtet, während der Fahrt dicht vor oder neben dem Fuhrwerke 
herzuschreiten und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand zu halten. 
Hundefuhrwerke dürfen nicht an andere, im Fahren begriffene Fuhrwerke 
angehängt werden. 
8 9. 
Hundefuhrwerke mũssen anderen Fuhrwerken und Reitern beim Begegnen sowohl 
wie beim Ueberholen derselben rechts, nachkommenden Fuhrwerken und Reitern 
aber links, und zwar in allen Fällen ganz ausweichen. 
s 10. 
Die nur für.Fußgänger bestimmten Wege dürfen mit Hundefuhrwerken nicht 
befahren werden. 
F 11. 
Die Führer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet: 
1. stets ein zum Tränken der Hunde geeignetes Gefäß bei sich zu führen 
und die Hunde so oft als nöthig zu tränken:
	        
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