Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 sv 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1901. 
. VII. Gesetz 
vom 4. April 1901, 
die Aufnahme einer Anleihe zum Zwecke der Bestreitung außerordentlicher 
Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg re., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags 
was folgt: 
8 1. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Bestreitung 
außerordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung für Eisenbahnzwecke und bauliche 
Anlagen in Höhe von 600000 Mk. erforderlich sind, im Wege des Kredits flüssig 
zu machen, zu diesem Zwecke eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen und dafür 
Inhaberpapiere (Rentenbriefe) auszugeben. 
82. 
Die Vertheilung der auszugebenden Rentenbriese auf die Serien 200, 
500 und 1000 Mk., die Tilgung durch Ausloosung oder Rückkauf, der Beginn 
derselben und der Zinsfuß wird von Uns durch besondere, in der Gesetzsammlung 
zu veröffentlichende Verordnung bestimmt. Im Uebrigen findet auf die zu begebende 
Anleihe das Gese# vom 15. August 1873 (Ges. Sammlung S. J5) Anwendung. 
Nürstl. Schwarb.-Rudolst. Gesetlommlung 1.XII. 
Ausgegeben in Nudolftadt om 10. Aprik 1901. 
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