Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

*# 1901 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 4. April 1901. 
(I. 8S.) Günther, Fürst zu Fonssbers.= 
Dr. Körbit i 
& VIII. Verordnung 
vom 4. April 1901, 
die Ausgabe von Rentenbriefen betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc., 
verordnen auf Grund des Anleihegesetzes vom heutigen Tage (Ges.-S. S. 69) und 
auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt: 
81. 
Zur Beschaffung der Mittel zur Bestreitung der im § I des Gesetzes vom 
heutigen Tage bezeichneten außerordentlichen Bedürfnisse der Staatsverwaltung 
werden Rentenbriefe im Betrage von 600000 Mk. ausgegeben und zwar: 
Seric A zu 1000 Mk. 465 Stück Nr. 2001 2465 
Serie B zu 500 Mk. 150 Stück Nr. 1001.— 1150 
Serie C zu 200 Mk. 300 Stück Nr. 1201—1500. 
Diese Rentenbriefe werden mit vier vom Hundert verzinst. Die Zinszahlung 
erfolgt halbjährlich am 1. April und 1. Oktober. 
8 2. 
Die Rückzahlung des Betrags der vorgenannten Rentenbriefe in Folge Aus- 
loosung oder Kündigung ist vor dem 1. Oktober 1909 ausgeschlossen. 
Die mit dem Jahre 1909 beginnende Tilgung durch Ausloosung kann unter: 
bleiben, wenn für den zu tilgenden Jahresbetrag Rentenbriefe mindestens in 
gleichem Betrage zurückgekauft werden.
	        
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