*# 1901
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 4. April 1901.
(I. 8S.) Günther, Fürst zu Fonssbers.=
Dr. Körbit i
& VIII. Verordnung
vom 4. April 1901,
die Ausgabe von Rentenbriefen betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.,
verordnen auf Grund des Anleihegesetzes vom heutigen Tage (Ges.-S. S. 69) und
auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt:
81.
Zur Beschaffung der Mittel zur Bestreitung der im § I des Gesetzes vom
heutigen Tage bezeichneten außerordentlichen Bedürfnisse der Staatsverwaltung
werden Rentenbriefe im Betrage von 600000 Mk. ausgegeben und zwar:
Seric A zu 1000 Mk. 465 Stück Nr. 2001 2465
Serie B zu 500 Mk. 150 Stück Nr. 1001.— 1150
Serie C zu 200 Mk. 300 Stück Nr. 1201—1500.
Diese Rentenbriefe werden mit vier vom Hundert verzinst. Die Zinszahlung
erfolgt halbjährlich am 1. April und 1. Oktober.
8 2.
Die Rückzahlung des Betrags der vorgenannten Rentenbriefe in Folge Aus-
loosung oder Kündigung ist vor dem 1. Oktober 1909 ausgeschlossen.
Die mit dem Jahre 1909 beginnende Tilgung durch Ausloosung kann unter:
bleiben, wenn für den zu tilgenden Jahresbetrag Rentenbriefe mindestens in
gleichem Betrage zurückgekauft werden.