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Das Geschäftsbuch muß stels in ordnungosmäßigem Zustande gehalten werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blätlern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagl, die Eintragungen sind mit Tinte und gut leserlich zu bewirken,
es dürsen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden.
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Alle Ein= und Verkaufsgeschäfte sind im Lanfe des Tages, an welchem sie
abgeschlossen worden sind, in das Geschäftsbuch einzutragen.
Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte hat in der Reihenfolge ihres Abschlusses
unter fortlaufenden Nummern zu erfolgen. Die eingekauften Gegenstände sind nach
Art, Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen.
Die Eintragung der Verkäufe ist in den dazu bestimmten Spalten des Geschäfto
buches neben den entsprechenden Einkaufseintragungen vorzunehmen.
* 3.
Bei allen Eintragungen sind Name, Stand und Wohnort, in den Siädten
auch die Wohnung desjenigen, mit welchem der Trödler das betressende Ein oder
Verkaufsgeschäft abgeschlossen hat, genau anzugeben.
Ueber die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben hat sich der Trödler in
hlaubhafter Weise Gewißheit zu verschaffen.
84.
Der Trödler hat sich insbesondere vor Abschlust eines Einkanfsgeschäftes über
die Person des Verkänfers zu vergewissern. Er darf Einkaufogeschäfte mit Unbe-
kannten nicht abschließen, bevor sich diese nicht durch behördliche Legitimationspapiere
oder die Auskunft zuverlässiger bekannter Personen ausgewiesen haben.
Der Trödler ist verpflichtet, alle ihm von Behörden oder Privatpersonen
zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Besiper widerrechtlich
entfremdete Gegenstände nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und ein Ver-
zeichniß derjenigen Personen zu führen, welche ihm von den Behörden als wegen
Eigenthumsvergehens Bestrafte mitgelheilt werden.