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Gegenstände, von welchen der Trödler ersahren hat oder den Umständen nach
aunehmen muß, daß sie mit Menschen oder Thieren in Berührung gekommen sind,
welche an einer austeckenden Krankheit gelilten haben, darf er um ankaufen,
nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dieselben vorschriftsmäßig und ausreichend
desinsiziert sind.
Die im Betriebe des Trödelhandels erworbenen Gegenstände müssen stets mit
einer der Nummer des Geschäftöbuchs entsprechenden Bezeichnung versehen sein.
Sie sind in gesonderten Räumen oder Behältuissen aufzubewahren oder doch, wo
dies nicht möglich ist, von anderen gleichartigen Gegenständen äußerlich getreunt
zu halten. Werden sie in anderen als den zum Trödelhandel unmittelbar dienenden
Geschäftsräumen aufbewahrt, so ist ihr Aufbewahrungsort im Geschäftsbuche in
der Spalte der Bemerkungen anzugeben.
8.
Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutt werden sollen, sind unter Angabe
des Datums abzuschließen und der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen. Nach dem Abschlusse dürsen Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht
mehr gemacht werden. Die abgeschlossenen Geschäftsbücher sind zehn Jahre lang
anszubewahren.
Vorstehendes gilt auch, wenn der Geschäftebetrieb eingestellt wird.
S .
Die Polizeibehörden und deren Organe sind befugt, von dem gesammien
Geschäftsbetrieb der Trödler jederzeit Einsicht zu nehmen.
Der Trödler hat den hiermit betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu den
Geschäfts= und Lagerräumen, sowie die Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher
(Fl) und Verzeichnisse (§ 5), sowie der Waarenvorräthe zu gestatten, ihnen auf
Erfordern die im Betriebe des Trödelhandels erworbenen Gegenstände vorzulegen
und jedwede Auskunft über den Geschäftsbetrieb wahrheitsgetren zu ertheilen.
8 10.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordunug im Betriebe des Trödel-
haudels bereits erworbenen und noch im Besitze des Trödlers befindlichen Gegenstände
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