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Namen des Auftraggebers und der betressenden laufenden Nummer des Geschäfts-
buchs zu versehen sind, wohlgeordnet und vor Beschädigung gesichert ausbewahrt werden.
15.
Die in &§ 11 bezeichueten Personen haben, wenn sie aus Anlaß eines erhaltenen
Auftrags Kostenvorschüsse, Gebühren, Auslagevergütungen oder Gelder und andere
Sachen von Werth (§ 14) in Empfang nehmen, hierüber sofort eine schriftliche
Empfangsbescheinigung auszustellen, in welcher Zeitpunkt und Zweck der Empfang
nahme zum Ansdruck gebracht wird.
& lu.
Jeder Rechtsagent oder Auktionator (Versleigerer) hal einen Gebührentarif
auizustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, welche
Gebühren für die einzelnen Geschäftsleistungen erhoben werden.
Der Gebührentarif ist beim Landrathsamt in drei, auf Verlangen auch in
mehr gleichlautenden Exemplaren einzureichen: eines derselben ist vom Landrathsamt
uuter Beglaubigung der erfolgten Einsichtnahme dem Gewerbetreibenden zurück-
zugeben und von diesem in seinem Geschäftslokal an einer in die Augen fallenden
Stelle auszuhängen. Die übrigen Exemplare sind zum Gebrauche des Landraths-
amts und der andern betheiligten Behörden bestimmt.
IJn gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung des Tarifs zu verfahren.
Die in dem ausgehäugten Gebührentarif bestimmien Säte dürfen, solange der
Tarif nicht unter Beachtung der vorslehenden Bestimmungen abgcändert ist, von
dem Gewerbetreibenden nicht überschritten werden.
§ I7.
Jeder der in § 11 bezeichneten Gewerbetreibenden ist verpflichtet, bei der
Erösfnung des Gewerbebelriebe das Geschäftslolal, sowie jeden späleren Wechsel des
letteren der Orlepolizeibehörde sofort anzuzeigen.
Diese Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde dem Landrathsamt zur Einsicht-
nahme vorzulegen.
*§ |.
Jeder der in § 11 bezeichneten Gewerbetreibenden ist verpfslichtet, den Polizei-
behörden und ihren Organen zum Zwecke der Ansübung der Kontrole auf Erfordern
die von ihm geführten Bücher, Alten und Belege, sowie die eiwa in seiner