58 1901
XlII. Bekanntmachung
vom 13. April 1901,
betreffend die auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats
erfolgende Einziehung von Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und in Grundbuchsachen.
Nach einer zwischen den Regierungen sämmtlicher Bundesstanten getroffenen
Vereinbarung sind fortan, wenn zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in
den durch Reichsgesen den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder in Grundbuchsachen entstanden sind, Beistand zwischen Behörden
verschiedener Bundesstaaten gewährt ist, auch die hierdurch entstandenen baaren
Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden nicht zu erstatten. Dies gilt
auch dann, wenn für die bezeichneten Geschäfte nach Landesgesen andere als gericht-
liche Behörden zuständig sind. Zu den erwähnten Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gehört auch die gerichtliche Beurkundung von Rechtogeschäften.
Die betheiligten Behörden werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß
gesetzt, daß auch in denjenigen Sachen, in denen das Ersuchen um Einziehung
von Kosten vor Erlaß dieser Verfügung eingegangen ist, die entstandenen Auslagen
von der ersuchenden Behörde nicht zu erfordern sind.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen gegenüber Behörden von Elsaß-
Lothringen gleichfalls zur Amvendung.
Rudolstadt, den 13. April 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justlz-Abtheilung.
Dr. Körbib.