Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 50 
# XIV. Bekanntmachung 
vom 13. April 1901, 
betreffend die Mittheilung von Strafnachrichten an die Kaiserlich 
Oesterreichische Regierung. 
Auf Grund einer mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen 
Vereinbarung wird Folgendes bestimmt: 
Die in der Bundesrathsverordunng vom 16. Juni 1882 und der Abände 
rung hierzu vom 9. Juli 1896 (Ges. Samml. S. 81) vorgeschriebene Mittheilung 
von Strafnachrichten hat unter Verücksichtigung der Bestimmung in Zisser 29 der 
Verordnung vom 21. Oktober 1896 (Ges.-Samml. S. 131) fortan in gleicher 
Weise auch in Ansehung der gegen einen Oesterreichischen Staatsangehörigen 
ergangenen Verurtheilungen zu erfolgen. 
Rudolstadt, den 18. April 190 1. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justig-Abtheilung. 
Dr. Körbib 
# XV. Verordnung 
vom 13. April 1901, 
betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 27. Dezember 1899 
über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt 
machungen gerichtlicher Berfügungen. 
Zur Ergänzung der Verordnung vom 27. Dezember 1899 über die von 
Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Ver- 
fügungen (Ges.-Samml. S. 381) wird mit landesherrlicher Genehmigung verorduet 
was folgt: 
1. Der § I dieser Verordnung erhält folgenden Abs. 22 
Bei den von einem Amtsanwalt veranlaßten Zustellungen sind die 
Verrichtungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsdieners von einem 
Gerichtsschreiber und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts wahrzunehmen.
	        
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