Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

"“ 1901 
4. Im & 12 „Packete“ erhält Abs. u folgenden Wortlaut: 
iu Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packelen mit Einschreilpacketen oder 
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werth- 
angabe zu einer Postpacketadresse ist nicht zulässig. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ sind in der fünften 
Zeile des Abs. ru die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen. 
6. In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter 
Abs. k hinzuzufügen: 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaspfleger ernannt, so sind die Sen: 
dungen an diesen auszuhändigen. 
7. Im § 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Abs.: der dritte 
Saß: „Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ 
zu streichen. 
Als Abs. u und uu sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
u Die Anshändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Post- 
schalterdienststunden (§ 30 u) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf beson- 
deren Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schliessfach) überlassen hat, durch 
Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Fest 
setzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. 
Auch bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfanges 
wegen nicht darin ausfgenommen werden können, Nachnahmesendungen und mit 
Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht stunden lässt, 
am Poftschalter in Empfang genommen werden. 
ul Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei 
Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 Mk. bei gewöhnlicher Größe und 
18 Mk. bei größerer Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im vorans 
zu entrichten. Die lleberlassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. 
Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Ralendervierteljahrs zusammen, 
so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierleljahrs. Erfolgt nicht drei 
Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf 
unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines 
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
	        
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