Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 v 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Post- 
verwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit 
ohne Kündigung zurückzuziehen: alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheil- 
mäßig zurückgezahlt. 
Sodann sind die Abs. u bis u mit bis vin an derweit zu bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
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