s 1902
Art. 10.
Die gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Jannar 1902 in Kraft.
Soweit derselben Bestimmungen der gedachten Verordnung vom 9. Februar 1891
entgegenstehen, werden letztere hierdurch aufgehoben.
Rudolstadt, den 30. Dezember 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck.
# II. Polizeiverordnung
vom 30. Dezember 1p01,
die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, (Ges.-Samml. S. 238)
hierdurch verordnet, was folgt:
I. Geltungsbereich der Polizeiverordnung.
81.
Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen Polizeiverordnung sind Gesäße,
deren Beschickung der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit
erzeugtem, gespanntem Wasserdampf oder von Feuer auggesetzt wird, sosern im
Innern der Gefäße oder ihren den Beschickungsraum umgebenden Hohlwandungen
ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder erzeugt wird.
Unter Atmosphärendruck wird der Druck von einem Kilogramm auf das
Qnadratzentimeter verstanden.
8 2.
Der gegenwärtigen Polizeiverordnung sind nicht unterworfen:
1. Dampfdruckgefäße, in denen gespaunter Dampf erzeugt wird zum Zweck