os 1902
Das Schähungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes-
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Be-
ständen der Kriegskasse baar vergütet.
8 27.
Das Verfahren bezũglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird
unter Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten
geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung
der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aunshebung getroffenen An-
ordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
8 36.
#le gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben.
durch die nachstehenden Vorschriften erseßt:
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
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Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden
im Frieden Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden
Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kom-
missare") abgehalten, deren Zahl für den Korpsbezirk (nicht Pferdegeslellungsbezirke)
nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälinisse
besonders bestimmt ist.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung
dieser Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium.
*) Die Kommlssarc haben das NRecht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Ouarlier
und Veren aus Grund des Naturalleistungsgesedes gegen Vaarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergl.
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2 Fr. B. B.), ouch dürsen sle, wenn ihr elgenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar
wicd, gegen Bezahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk ansordern.