Anlage D.
102 1902
zeuge zu prüfen (siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen
kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A)
zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind
oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren
die Kommissare mit den Landräthen.
8 8.
Das Ergebniß der Muslernng innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die
Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind
durch den betressenden Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zu
einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen.
Den Landräthen haben die Kommissare baldmöglichst nach beeudeter Musterung
Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden, welche
von den Landräthen dem Ministerium vorzulegen sind.
*59.
Weseutliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch austeckende
Krankheiten, welche größeren Umfang aunehmen) sind durch die Landräthe den
Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen
und dem Generalkommando Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem
Ministerium angeordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hal
das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachnngsplanes für dasselbe
ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
W 11.
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.