Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

Anlage D. 
102 1902 
zeuge zu prüfen (siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A) 
zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind 
oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren 
die Kommissare mit den Landräthen. 
8 8. 
Das Ergebniß der Muslernng innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die 
Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind 
durch den betressenden Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zu 
einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 
Den Landräthen haben die Kommissare baldmöglichst nach beeudeter Musterung 
Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden, welche 
von den Landräthen dem Ministerium vorzulegen sind. 
*59. 
Weseutliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch austeckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang aunehmen) sind durch die Landräthe den 
Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen 
und dem Generalkommando Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders 
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem 
Ministerium angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hal 
das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachnngsplanes für dasselbe 
ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
W 11. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten 
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
	        
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