Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 109 
8 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere 
für kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in 
Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort 
au Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
8 23. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne 
au der linken Seite des Halses eingebraunt und dasselbe mit einer Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name 
des Bezirks angegeben ist. 
8 24. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahrzenge 
und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätung 
und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde 
durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben 
zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aus- 
hebung der Pferde. 
Soweil angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne 
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission 
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe 
der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage 3 abweichen, als es 
hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen 
Pferde werden in ein National nach Anlage K eingetragen. 
Anlage G enthält die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach 
Anlage II ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
8 26. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum 
Zeilpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu
	        
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