1902 I11
Deß nach Mbalt des vorsehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
Pferden mit
einer Gesammitoxe- von ... . M
geschrieben
Mart, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt.
ri und Dalum.)
Die Aushebungskommission.
Unlerschristen.)
Die lant beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen.
— Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenmtnisse nach dem Formular J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (6 24) ein-
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß
als Rechnungsbelag beizufügen ist.
8 217.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder
und Reisekosten (§ 10), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen
acht Tagen au das Ministerium.
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Fürstliche Haupt-
landeskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-
Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besiper der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Mini-
sterium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) ein-
nsagt J.