8 1902
III. Bau und Ausrüstung der Dampffässer.
* 4.
Die Wandungen und sonstigen Bestandtheile der Dampffässer müssen dem
beabsichtigten Belriebsdruck entsprechend bemessen werden. Gußeisen und Holz sind
als Baustoff für die Wandungen und Einzeltheile in der Regel zu vermeiden.
Sie dürfen nur da verwendet werden, wo der Betrieb es erfordert, oder durch die
Verwendung desselben Gefahren nicht hervorgerufen werden. Umlegbare Verschluß-
schrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen
Abrutschen gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.
Gefäße mit einem lichten Durchmesser über 800 mm sind mit einem genügend
großen, zum Befahren des Dampffasses eingerichteten Mannloch zu versehen und
besteigbar einzurichten.
Ovale Mannlochverschlüsse für besteigbare Gefäße müssen mindestens 300 bis
400 mm, runde 400 mm weit sein.
5 5.
Die Dampffässer sind mit Vorrichtungen zu versehen, die gestatten, jedes
einzelne für sich von der Dampfleitung abzusperren.
Feuerungen von Dampffässern sind so einzurichten, daß ihre Einwirkung auf
die letzteren ohne Weiteres gehemmt werden kann.
86.
Dampffässer müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer
versehen sein. An lepßterem ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine
Marke zu bezeichnen.
Sofern ein Manometer wegen der Eigenart des Betriebes nicht funktionirt,
kann es mit Zustimmung des für die regelmäßige Ueberwachung zuständigen Sach-
verständigen durch ein Thermometer, an dem die höchste zulässige Temperatur durch
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist, ersetzt werden. Zellstoffkocher
sind mit einem Manometer und Thermometer zu versehen.
Sicherheitsventil und Manomcter sind an einer solchen Stelle anzubringen,
daß sie durch den Inhalt des Dampffasses nicht ungangbar gemacht werden können.
Ihre Einschaltung in die Dampfleitung, jedoch in unmittelbarer Nähe des Dampf-
fasses, ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampf-