Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 L 
Anlage C (##n 8#..6 u. 18. 
Gelichtspunkte 
für 
Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für 
Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für 
die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
) Zugpferde I: Neben starkem, tiesem Gebäude, frische und geräumige Gänge, 
bestimmt für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die 
Infanterie-Patronenwagen, die Korps= und Reserve-Divisions-Tele- 
graphen-Abtheilungen und die Krankenwagen der Sanitäts-Kompagnien. 
dh) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt sind 
und nicht derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchs- 
fähigkeit in kurzer Zeit in Frage stellen; bestimmt für die übrigen 
Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die 
Kreuzungsprodukte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, 
zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignete Warm- 
blüter, die infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich 
nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und Pionier-Be- 
lagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
	        
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