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kommt auf dem Lande schlechte oder gar keine Hufpflege, bezw. minderwerthiger
Beschlag. Dieses sind jedoch nur Neußerlichkeiten, welche bei späterer guter Pflege
bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung bleibt immer das Gebäude des
Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur Zeit überarbeitet sind,
werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein.
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrs=
bestellung und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen
Bezirken und wo die Pferde vornehmlich auf harten Straßen benußt werden, gehen
sie vielsach klamm auf den Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn
der mangelhafte Gaug nicht eine Folge schlechten Gebändes ist (steile, kurze Schulter
mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber hinweggesehen werden. Trikt das
Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es als Soldatenpferd minder-
werthig, meist sogar unbrauchbar.
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsaß zu beachten,
daß sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein un-
wesentlicher Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen
würde, für Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben
kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet
der lebte Besiyer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde,
deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rück-
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die
Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be-
stimmter Fristen eine der nach den geseblichen Bestimmungen sonst den Rückgang
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseblichen Bestimmungen der
Gewährleistung in Kraft.