Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

130 1902 
Anlage F (zu 8 10). 
Eidesf#ormular 
für. 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde und Fahrzeuge beslellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüg- 
lichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritkt der Mobilmachung 
siattgehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobilmachung 
eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller UAnparteilichkeit, also 
weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde= und Wagenbesiper oder der 
Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helse (Schluß je nach der Konfessior). Amen!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.