1902 111
Anlage G (zu § 210.
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk-
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen,
ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens
18 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerkelten oder
2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) versehen
sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagen-
deichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf
Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht
unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm,
die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen.
Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei
Leilern mit Brettfüllung oder Korbgeslecht und einem Bretterboden beslehen.
Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln
zum Auflegen des Wagenplans und eines Sipbrettes vorn, bezw. Bocksitzes
für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert werden.
Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden
soll mindestens 2,25 chm betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt oder
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge
von Hanf oder Zugketten haben; ferner ist eine Krenzleine von Hauf, Band-
22
—m-