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gurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensen-
gebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar
und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
83. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wassereimer aus Holz oder Blech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere,
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang,
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte),
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,56 Ctr. Hafer.
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern:
2 Deckengurte,
2 Halfterketten, ungefähr !1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht
über 1 kg schwer,
1 neue Kardätsche,
1 Train-(Fahr-Peitsche.
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorslehenden Bedingungen
Möglichsl zu enisprechen. Ueber Abweichungen isl nur hinwegzusehen, wenn das Fuhr-
werk sonst für die beabsichtigten mililärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls
darf die Bedingung über die erforderliche Tragsähigkeit unerfüllt bleiben. — Für
Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Ansorderungen entsprechend
geänderi werden. Gelangen für Ekappen-Fuhrpark.Kolonnen besonders schwere Zug-
pferde zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, welche bei einer
Tragsähigkeit von mindeslens 30 Cir. entsprechend schwerer als 14 Cr. sind.